Wenn ein Anwalt eine Revisionsschrift verfasst und lediglich einfach signiert, muss er sie grundsätzlich auch über das eigene beA ans Gericht übermitteln. Versendet hingegen eine Kollegin die fremde Revisionsschrift mit einer einfachen Signatur des Kollegen über ihr eigenes beA, ist die Übermittlung nicht formwirksam – das gilt auch dann, wenn sie offizielle Vertreterin ist. So der BGH (Az. 5 StR 164/23). Darauf weist die BRAK hin.
Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJV veröffentlicht neuen Gesetzentwurf
Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den