Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 117/24).
Die digitale Brieftasche kommt
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit den Weg für die Einführung der EUDI-Wallet bereitet. Mit ihr können Bürgerinnen