Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 AO) teilweise stattgegeben. Wenn es im Verlauf der Hauptverhandlung zu Erörterungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten komme, die eine Verständigung zum Gegenstand haben, müsse der Vorsitzende deren Gegenstand und wesentlichen Inhalt mitteilen (Az. 2 BvR 294/22).

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