Das BVerfG entschied, dass § 38 Abs. 5 und 6 i. V. m. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG in der Fassung des JStG 2008 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (Az. 2 BvR 988/16).
Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses
Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses