In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.09.2020 hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Das BMF teilt die darauf folgende Änderung des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7109 / 19 / 10004 :001).
EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand
Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein