Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

„Schneller Gründen“: Pilotierung startet

Unternehmensgründungen in Deutschland sollen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Dieses Ziel verfolgt das Hebelprojekt „Schneller Gründen“ im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und Föderal.