Unzulässige Richtervorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte (Az. 2 BvL 21/14).

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