Das LG Köln hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an dem Unfall oder – wie die Juristen sagen – im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100 % einstandspflichtig (Az. 21 O 45/23).
Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit
Das OLG Hamm hat den Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als