Wer seine Wohnung vergünstigt an nahestehende Personen vermietet, sollte die Miethöhe überprüfen, denn die Höhe der Miete ist wichtig für den Werbungskostenabzug. Bis 2020 konnten nur dann sämtliche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Wird weniger Miete verlangt, müssen die auf die Immobilie entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Es wird dann nur ein Teil der Kosten im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt.
2021 gab es allerdings eine Gesetzesänderung. Nun genügen 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.
Aber auch hier gilt eine Einschränkung. Wenn das Entgelt 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Hierbei wird geprüft, ob trotz der verbilligten Vermietung insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann. Vermieter sollten daher nachrechnen, ob sie diese Grenzen einhalten und ggf. die Miete anpassen.