In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, die ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach § 109 Abs. 1 AO lt. BMF allgemein verlängert (Az. IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003).
Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
Das BMF gibt das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – neu bekannt (Az. III