Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).

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