Vermögen von 57.500 Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 B 3/25).

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