Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das LSG Bayern entschied, dass Versicherte auch bei wegen Beitragsrückständen ruhenden Leistungsansprüchen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte haben und diese weder gesperrt noch entzogen werden darf (Az. L 5 KR 96/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge