Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem Teilnehmer einer Pauschalreise eine volle Erstattung zustehen, selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden. Dies ist lt. EuGH der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist (Rs. C-469/24).
Bericht über die Sitzung am 28. November 2025
Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.