Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).
Risikoaufklärung bei Permanent Make Up
Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss