Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).
Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler
Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: