Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff des „Dritten“

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 4.24 und Az. 4 C 3.24).

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