Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21).
GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 1. September 2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43