Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II der Kommission für Qualitätskontrolle hat die Tatsache, dass ein Bestätigungsvermerk in mehreren Fällen lediglich im Prüfungsbericht wiedergegeben wurde, als wesentlichen Mangel des Qualitätssicherungssystems gewürdigt. Darüber hinaus hat sie diese Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle auch als „Einzelfeststellungen“ von erheblicher Bedeutung gewürdigt. Dazu hat die WPK einen praktischen Fall veröffentlicht.
Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan
Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015