Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen in Berlin

Das LG Berlin II hat einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise stattgegeben. Die Vorinstanz hatte eine von der Vermieterin erhobene Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, die von der Vermieterin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei formunwirksam (Az. 67 S 264/22).

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