Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut OLG Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren (hier: im einstweiligen Rechtsschutz). Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Az. 3 HK O 72/23). Auf dieses Urteil macht die BRAK aktuell aufmerksam.
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal
Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um