Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut OLG Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren (hier: im einstweiligen Rechtsschutz). Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Az. 3 HK O 72/23). Auf dieses Urteil macht die BRAK aktuell aufmerksam.
RWI senkt Wachstumsprognose – Iran-Krieg treibt die Inflation
Das RWI Essen korrigiert seine Konjunkturprognose für Deutschland nach unten. Zwar belasten die stark angestiegenen Energiepreise die deutsche Volkswirtschaft. Die wirtschaftliche Erholung setzt sich aber