Ist die Partei in einem Prozess zwar selbst erkrankt, jedoch anwaltlich vertreten, so zwingt dies nicht zu einer Terminsverlegung. Die Partei müsse laut BGH u. a. vielmehr gewichtige Gründe vortragen, die ihre persönliche Anwesenheit erforderten (Az. IX ZR 219/22). Hierauf weist die BRAK hin.
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG
Das BMF hat ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht (Az. III C 3 – S