Klage gegen Rundfunkbeitragsbescheide erfolglos

Das VG Koblenz wies die Klage als unzulässig ab, da der Kläger, der seine Privatwohnung im Jahr 2023 ohne Angabe von Gründen abmeldete, den „Vertrag“ mit dem Südwestrundfunk kündigte und keine Zahlungen mehr leistete, nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide über die rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen erhoben hatte (Az. 5 K 606/24.KO).

Novelle der Aufstiegsfortbildungsförderung

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 20/12777) verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken.

Draghi-Report zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der EU

Am 09.09.2024 wurde der sog. Draghi-Report, der im Auftrag der EU-Kommission erstellt wurde, in Brüssel veröffentlicht. Auf ca. 400 Seiten analysiert der ehemalige EZB-Präsident Mario Draghi, wie es um die Wettbewerbsfähigkeit der EU steht und skizziert, was in den nächsten Jahren zu tun ist, um die EU wieder wettbewerbsfähiger zu machen.

Gesetzentwurf für moderne Arbeitsförderung

Weniger Bürokratie, mehr Transparenz und Bürgerfreundlichkeit, mit diesen Zielen will die Bundesregierung die Arbeitsförderung und die Arbeitslosenversicherung modernisieren. Dazu hat sie nun einen umfangreichen Entwurf (BT-Drs. 20/12779) eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz) vorgelegt.

E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Krankenversicherung – Männerbrüste sind keine Krankheit

Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 193/22).