DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren. So der EuGH zur Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, das seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch dazu verpflichte, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben (Rs. C-394/23).

Bekanntmachung DRÄS 14

Das BMJ hat am 30.12.2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) des DRSC nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darauf weist die WPK hin.

ifo Geschäftsklima Ostdeutschland stagniert im Dezember (Dezember 2024)

Der ifo Geschäftsklimaindex Ostdeutschland ist im Dezember gegenüber dem Wert des Vormonats nur leicht gestiegen. Das Stimmungsbarometer für die regionale Wirtschaft Ostdeutschlands stieg auf einen Wert von 87,0 Punkten, nach 86,9 im November. Die befragten ostdeutschen Unternehmen beurteilten ihre Geschäftslage unverändert gegenüber dem Vormonat, die Geschäftserwartungen waren etwas weniger pessimistisch als im November.

BFH: Umfang der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast

Verpflichtet sich ein § 24 Abs. 1 UStG anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt eine § 24 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung vor. Dies entschied der BFH (Az. V R 15/23).

BFH zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob zur Begründung eines Bescheids über Alkopopsteuer sowohl auf die Einfuhr als auch hilfsweise auf den Übergang in den freien Verkehr oder den Verbrauch abgestellt werden kann mit der Folge, dass beide Tatbestände Bestandteil der im Einspruchsverfahren erneut zu überprüfenden Sache werden (Az. VII R 3/22).