Der BFH hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union (Az. I R 35/22).
Effizientere Zollverfahren: Mitgliedstaaten einigen sich auf Reform der EU-Zollunion
Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die EU-Kommission