Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).
Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag
Das VG Schleswig-Holstein hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgelehnt (Az. 10 B 185/24).