Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben (Az. XI B 101/22).
Deutsche Wirtschaft steckt in einer Doppelkrise
Nahost-Konflikt trifft auf strukturelle Standortschwächen: Im Ergebnis, das zeigt die DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026, sackt die Stimmung in der deutschen Wirtschaft ab. Für 2026 rechnet die