Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
So entschied der EuGH (Rs. C-300/21).
Eng gefasste Änderungen von IAASB-Standards infolge des IESBA-Projekts zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen
Das International Auditing and Assurance Board hat die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants zur