EuGH zur Verantwortlichkeit von Kraftverkehrsunternehmen für Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer

Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer nicht dadurch entledigen, dass es diese auf Dritte überträgt. So entschied der EuGH (Rs. C-155/22).

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