Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere

Das BMF teilt mit, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro anwenden können (Az. III C 3 – S-7492 / 23 / 10001 :001).

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