Das SG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung (Az. S 15 AL 135/22).
Kindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor
Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht