Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. So das BAG (Az. 5 AZR 143/19).
Freiberuflerinnen und Freiberufler gründen am häufigsten in Berlin
In Berlin starteten in 2024 die meisten Personen in eine eigene freiberufliche Existenz, dahinter folgten die Städte Hamburg, München und Köln. Betrachtet man hingegen die