Das FG Hamburg hatte zu entscheiden, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte (Az. 6 K 239/21).
Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem