Das BMF hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :028).
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen
Das BMF passt das Schreiben vom 5. November 2021 aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11. November 2025 an