Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein können (Az. 3 K 589/19).
Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger mit Familienwohnsitz im Inland aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma „Betrieb eines Taxiunternehmens“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er besaß einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine Schweizer Taxilizenz und drei von der Kantonspolizei ausgestellte Taxihalterbewilligungen „A“ (A-Taxi). Der Kläger war Genossenschaftsmitglied der Taxi-Genossenschaft und hatte seinen Taxibetrieb am Geschäftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. In den Jahren 2009 beschäftigte er fünf und 2010 vier angestellte Taxifahrer. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung. Es war der Ansicht, dass der Kläger keine Betriebsstätte in der Schweiz habe. Er leite das Taxiunternehmen von seiner inländischen Privatwohnung aus. Dies bestritt der Kläger. Seine Büroarbeiten erledige er in der Taxizentrale in der Schweiz. Er könne in der Schweiz einen Arbeitsplatz nutzen und verfüge alleine über einen Standcontainer. Während des Klageverfahrens erkannte das Finanzamt eine Vertreterbetriebsstätte in der Schweiz an und teilte im Schätzungswege den Gewinn auf die Schweizer und die inländische Betriebsstätte auf. Diese Vorgehensweise entspreche der im Verständigungsverfahren mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung. Dieser stimmte der Kläger nicht zu.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers seien steuerfrei und nur bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Der Kläger unterhalte in den Räumen der Taxi-Zentrale „die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche feste Geschäftseinrichtung“. Die Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründe deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, da sie sich durch den ausschließlich diesem überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet ist und zu dem nur dieser Schlüsselgewalt hat, besonders manifestiere. Des Weiteren nutze der Kläger den Schreibtisch mehr als sechs Monate regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche. Dort habe er Telefonate, sonstige Korrespondenz, die Bezahlung von Rechnungen sowie Vorarbeiten für die Buchführung erledigt und die Steuererklärungen für eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft erstellt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um für das Unternehmen regelmäßig anfallende, mit dem Betrieb eines Unternehmens notwendigerweise einhergehende Tätigkeiten administrativer Art, die nicht nur vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind. Auch „untergeordnete betriebliche Vorgänge“ können zum Vorliegen einer festen Einrichtung führen. Liege eine Betriebsstätte vor, erfasse diese sämtliche Unternehmensgewinne. Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien im Streitfall vollumfänglich der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen.