Wenn eine Wohnungsmieterin vom Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung begehrt, muss sie das räumliche Überlassungskonzept darlegen. Ohne konkrete und nachvollziehbare Angabe des Überlassungskonzepts besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 87/21).
Die Mieterin einer Wohnung klagte gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Das Landgericht Berlin bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung habe nicht die Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Es hätten Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept gefehlt. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheide nämlich aus, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Anfrage zwar auf die Überlassung eines Teils der Mietsache beschränkt werde, dieser aber nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet werde, obwohl die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliege oder ausgeschlossen erscheine.