Im Umsatzsteuerecht hat ein Unternehmer die Möglichkeit, gemischt genutzte Gegenstände (wie z. B. Gebäude und aktuell auch Photovoltaik-Anlagen) in Höhe der jeweiligen Nutzung oder auch in voller Höhe dem Unternehmensbereich zuzurechnen. Die Folge ist dann ein anteiliger Vorsteuerabzug für die unternehmerische Nutzung oder der volle Vorsteuerabzug mit Entnahmebesteuerung gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG für den nichtunternehmerisch genutzten Anteil. Diese Wahl muss der Unternehmer bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung (31. Juli des Folgejahres) treffen. In der Regel erfolgt die Wahl durch Aufnahme des entsprechenden Vorsteuerbetrages in die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Jahreserklärung.
Wird die Wahl nicht rechtzeitig getroffen, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Gegen diese Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechts wandten sich zwei Unternehmer an den Europäischen Gerichtshof. Der entschied, dass eine Zuordnungsfrist zwar im Grundsatz auch mit dem EU-Recht vereinbar ist, ein völliger Wegfall des Vorsteuerabzugs nur wegen der verspäteten Mitteilung an das Finanzamt aber eine zu strenge Maßnahme sein kann. Der EuGH hat in seinen beiden hierzu ergangenen Entscheidungen (Rs. C-45/20 und C-46/20 vom 14.10.2021) dem Bundesfinanzhof jetzt die Entscheidung dazu übertragen, ob es ein milderes Mittel gibt, die Rechtssicherheit herzustellen. Es bleibt also jetzt noch dessen Entscheidung abzuwarten.
Für die Praxis bedeutsam ist auch, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen muss, wenn eine vollständige Zuordnung zum Unternehmen erfolgen soll. Hierfür hat Deutschland eine entsprechende Ausnahmegenehmigung von der EU erhalten. Die Frist für die Ausnahme läuft aber mit dem 31. Dezember 2021 ab, eine Verlängerung ist bisher nicht erfolgt. Auch insoweit besteht Unsicherheit über die Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen.