Der Bundesfinanzhof hat bzgl. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Sachspende an eine Stiftung zu den Fragen Stellung genommen, ob von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und ob eine vGA auch durch eine Sachspende (hier: wertvolle Kunstwerke) an eine Stiftung bewirkt werden kann (Az. I R 16/18).
Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin, eine GmbH, eine Sachspende an eine Stiftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der für das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung einkommensmindernd berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Am Stammkapital der Klägerin waren die Eheleute X und Y beteiligt. Außerdem hielt X als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil für einen Dritten als Treugeber. In 2009 gründeten die Eheleute als einzige Stifter die gemeinnützige Z-Stiftung, deren Zweck lt. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur war. Dieser sollte hauptsächlich dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe einer Städtischen Galerie oder einem Kunstmuseum zur Verfügung gestellt wird. Seit 2009 spendeten die Eheleute wertvolle Kunstwerke an die Z-Stiftung und machten diese Spenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Bei einer durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin seit 2009 von ihr erworbene Kunstwerke ebenfalls an die Z-Stiftung gespendet und diese Sachspenden im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung als abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend gemacht hatte. Das Finanzamt qualifizierte die im Prüfungszeitraum festgestellten Sachspenden als vGA an die Eheleute.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein kann. Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung könnten eine vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. Eine vGA könne nach Auffassung des Gerichts auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, habe Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis der Eheleute zur Z-Stiftung darin gesehen, dass diese die Z-Stiftung als einzige Stifter gegründet haben. Ein weiteres Indiz für das besondere Näheverhältnis der Eheleute habe das Finanzgericht u. a. in den Spendenaktivitäten der Eheleute zu Gunsten der Stiftung gesehen.