Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an. So der BFH (Az. V R 24/21).
Mittelstand profitiert von seiner Flexibilität in geopolitisch unsicheren Zeiten
Auf dem International Roundtable on SMEs diskutierten Wissenschaft, Wirtschaft und Politik über die aktuellen Herausforderungen. Das IfM Bonn berichtet.