Kindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor

Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 UF 46/23).

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