Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein können – so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 195/22).
Die Konjunkturerwartungen steigen kräftig an
Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der