BFH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts (II)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Änderung eines Vertrags im Hinblick auf die zukünftige automatische Verlängerung eines vereinbarten Erbbaurechts so auszulegen ist, dass die bindende Zustimmung durch „beredtes Schweigen“ erst mit Verstreichen der jeweiligen Widerspruchsfrist als erteilt gilt, sodass die Grunderwerbsteuer gem. § 14 Nr. 1 GrEStG erst in diesem Zeitpunkt entsteht (Az. II R 36/23).

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