Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Änderung eines Vertrags im Hinblick auf die zukünftige automatische Verlängerung eines vereinbarten Erbbaurechts so auszulegen ist, dass die bindende Zustimmung durch „beredtes Schweigen“ erst mit Verstreichen der jeweiligen Widerspruchsfrist als erteilt gilt, sodass die Grunderwerbsteuer gem. § 14 Nr. 1 GrEStG erst in diesem Zeitpunkt entsteht (Az. II R 36/23).
ZEW-Index verschlechtert sich weiter
Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese lt. ZEW im April weiterhin ein. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls