Der 8. Senat des FG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (Az. 8 K 169/23).
Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem