Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, ein Reisemangel liegt daher lt. AG München nicht vor (Az. 158 C 14594/23).
Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen
Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen