Russland-Sanktionen: Beklagte Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb lt. OLG Frankfurt nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern (Az. 3 U 111/23).

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