In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt. Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt, fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. IX ZR 226/22).
Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst
Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem