Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 15.21).
Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie Gewährung von Zuwendungen erfolglos
Das VG Koblenz hat die Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie auf Gewährung von Zuwendungen mangels Rechtsschutzbedürfnis und mangels Vergleichbarkeit der geltend gemachten Ansprüche als