Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).

Unternehmerische Akzeptanz durch gezielte Klimaregulierung stärken

Die Politik verfolgt mit einer Reihe an regulatorischen Maßnahmen das Ziel, den Klimaschutz voranzutreiben. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt auch von der Reaktion der regulierten Unternehmen und damit von deren Akzeptanz der Regulierung ab. Eine Studie des IfM Bonn untersucht die Akzeptanz verschiedener Regulierungsmaßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen sollen. Es werden Aspekte der Regulierung identifiziert, […]

Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu […]