Wenn ein Elternteil an sein Kind einen Betrag in Höhe von 10 % des Vermögens des Elternteils überweist, spricht eine Vermutung dafür, dass ein Darlehensvertrag vorliegt. In diesem Fall besteht eine Rückzahlungspflicht. So entschied das Landgericht Aschaffenburg (Az. 12 O 423/20).
Im Februar 2020 überwies eine 86-jährige Frau an ihren Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 15.000 Euro. Der Betrag entsprach etwa 10 % des gesamten Geld- und Aktienvermögens der Frau. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Sohn zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet ist. Er verneinte dies, da er von einer Schenkung ausging. Seine Mutter dagegen nahm das Vorliegen eines Darlehensvertrags an. Sie erhob daher Klage auf Rückzahlung des Betrags.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrags zu, denn die Parteien hätten zumindest stillschweigend einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Hingabe des Geldbetrags, welcher ca. 10 % des Vermögens der Klägerin ausmachte, begründe auch innerhalb der Mutter-Sohn-Beziehung eine tatsächliche Vermutung für die darlehensweise Hingabe des Betrags. Dass der Beklagte dies anders verstehen wollte, sei dabei unerheblich. Der Beklagte habe die Vermutung auch nicht widerlegen können.