Wenn ein Wohnungseigentümer die begehrten Informationen über sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen erlangen kann, besteht kein Anspruch auf Auskunft. Das Einsichtsrecht umfasst u. a. die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und die Verträge mit Handwerkern. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 120/20).
Eigentümer einer Wohnung klagten vor dem Amtsgericht Hanau gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft u. a. auf Erteilung von Auskunft. Die klagenden Wohnungseigentümer wollten den Namen, die Anschrift und die Firma des Unternehmens erfahren, welche die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung der Dachsanierung beauftragt hatte. Zudem wollten sie wissen, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Auskunftsanspruch der Wohnungseigentümer setze voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangt werden können. Es sei hier nicht erkennbar, dass sich die Kläger die begehrten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beschaffen könnten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Kläger dort die gewünschten Informationen nicht fänden.